Einsatz von Google Analytics: Website-Besucher müssen informiert werden
Google selbst weist in seinen Nutzungsbedingungen zu Google Analytics in Abschnitt 8 “DATENSCHUTZ” darauf hin, dass der Internet-User in der Datenschutzerklärung einer von ihm besuchten Website über den Einsatz von Google Analytics und deren Folgen informiert werden muss. Daraus ergeben sich für den Website-Betreiber zwei Verpflichtungen, will er nicht gegen diese Nutzungsrechte von Google verstoßen:
- An einer prominenten Stelle auf der Website ist ein Hinweis auf die vom Website-Betreiber verfasste Datenschutzerklärung anzubringen
- Die Datenschutzerklärung muss die in den Analytics-Nutzungsbedingungen genannten Beispieltext (vgl. Abschnitt 8.1) oder eine inhaltlich gleiche Alternative beinhalten.
Die Problematik von Google Analytics im Hinblick auf den Datenschutz ist bekannt, insbesondere die statistische Auswertung der IP-Adressen der Websitebesucher – denn diese stellen nach Ansicht mancher Gerichte personenbezogene Daten dar. Aber ich muss zugeben, Abschnitt 8 in den Nutzungsbedingungen habe ich tatsächlich “überlesen”…
Darauf aufmerksam gemacht von Rechtsanwalt Max-Lion Keller in seinem Artikel “Hinweis bei Verwendung von Google Analytics erforderlich?” auf www.it-recht-kanzlei.de.
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